Zwölf Tipps für Zuwendungen zusätzlich zu Lohn und Gehalt

Eine Gehaltserhöhung scheitert nicht selten an den darauf zu zahlenden hohen Sozialabgaben und der Lohnsteuer. Doch es gibt zahlreiche Möglichkeiten, Arbeitnehmern zusätzlich zum Arbeitslohn beziehungsweise Gehalt steuer- und sozialabgabenfrei oder zumindest abgabenärmere Zuwendungen zukommen zu lassen und ihnen somit zu danken, sie zu motivieren und zu binden. Nachfolgend sind zwölf von ihnen aufgeführt:

  1. Betriebliche Altersvorsorge
    Weit verbreitet ist die betriebliche Altersvorsorge in Form der Entgeltumwandlung. Dabei wird ein Teil des Bruttogehaltes steuer- und sozialabgabenfrei in eine entsprechende Versicherung eingezahlt. Damit sich dies lohnt, immerhin entfallen auf die Rente später Steuern und Krankenkassenbeiträge, kann der Arbeitgeber einen Zuschuss gewähren.
  2. Warengutscheine
    Der Arbeitgeber kann jedem Mitarbeiter pro Monat einen Warengutschein, zum Beispiel fürs Tanken oder eine Drogerie, aber auch den Supermarkt, im Wert von bis zu 44 Euro (ab 2022 sind es 50 Euro) steuer- und sozialabgabenfrei schenken. Wichtig ist unter anderem, dass der Betrag nicht auszahlbar ist. Weitere Informationen
  3. Erholungsbeihilfe
    Damit der Arbeitnehmer sich im Urlaub wirklich erholen kann, haben Arbeitgeber die Möglichkeit, eine Erholungsbeihilfe von bis zu 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro je Kind pro Jahr zu zahlen. Die Abgaben hierfür richten sich nach den jeweiligen Voraussetzungen, sind jedoch geringer als für Arbeitslohn oder Urlaubsgeld.
  4. Gesundheitsvorsorgeförderung
    Beträge von bis zu 600 Euro  pro Jahr sind steuer- und sozialabgabenfrei, wenn sie für bestimmte Kurse wie für Rückengymnastik, Ernährung und Stressbewältigung ausgegeben werden.
  5. Aufmerksamkeiten
    Dabei handelt es sich um Sachzuwendungen wie Blumen, Bücher, Eintrittskarten und Gutscheine, die einem Arbeitnehmer zu einem persönlichen Anlass, etwa einem Geburtstag, der Hochzeit oder der Geburt eines eigenen Kindes, überreicht werden können. Dafür dürfen bis zu 60 Euro inklusive Umsatzsteuer ausgegeben werden. Zudem können Speisen und Getränke zum Beispiel im Rahmen eines außerordentlichen Arbeitseinsatzes in maximal dieser Höhe als derartige Aufmerksamkeit bewertet werden.
  6. Umzugskosten
    Zieht ein Mitarbeiter aus beruflichem Anlass um, kann der Arbeitgeber einen lohnsteuerfreien Zuschuss bis zur Höhe, die als Werbungskosten anerkannt werden würde, beisteuern.
  7. Auslagenersatz
    Darunter sind pauschale steuerfreie Erstattungen regelmäßig wiederkehrender Auslagen zu verstehen. Ein Beispiel: die private Mobilfunkrechnung, wenn das Gerät auch beruflich genutzt wird. Steuerfrei erstattet werden können bis zu 20 Prozent, maximal 20 Euro pro Monat.
  8. Beihilfen bzw. Unterstützung in Notfällen
    Grob zusammengefasst darf der Arbeitgeber 600 Euro pro Jahr steuerfrei zahlen, in einem besonderen Notfall sogar mehr. Unternehmen mit mehr als vier Arbeitnehmern müssen dafür allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
  9. Betriebsveranstaltungen
    In manchen Firmen zählen Betriebsausflüge zu den Instrumenten für die Förderung der Mitarbeiterzufriedenheit. Für bis zu zwei Veranstaltungen im Jahr können insgesamt bis zu 110 Euro inklusive Umsatzsteuer für einen Angestellten, dessen Begleitperson und Geschenke ausgegeben werden.
  10. Fort- oder Weiterbildungskosten
    Möchte ein Arbeitnehmer eine Fortbildung im dienstlichen Interesse besuchen, muss er nicht selber für die Kosten aufkommen. Sein Arbeitgeber kann ihm Sprachkurse & Co. bezahlen.
  11. Garagengeld
    Für einen Dienstwagen, den der Arbeitnehmer auch privat nutzen darf, kann der Arbeitgeber die Unterbringung in einer Garage bezahlen.
  12. Serviceleistungen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie
    Für die Beratung und Vermittlung von Betreuungsleistungen für Kinder und pflegebedürftige Angehörige besteht die Möglichkeit, die Kosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Zudem sind zusätzlich zum Arbeitslohn Zahlungen von bis zu 600 Euro pro Jahr zur kurzfristigen Betreuung von Kindern jünger als 14 Jahre oder pflegebedürftigen Angehörigen steuerfrei, wenn die Betreuung aus zwingenden beruflich veranlassten Gründen notwendig wird.

Darüber hinaus gibt es verschiedene Modelle im Rahmen von Jobtickets. Andere Möglichkeiten bestehen im Aushandeln und Anbieten von Belegschaftsrabatten, dem Erstatten von Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen von auswärtigen beruflich veranlassten Tätigkeiten und dem Zahlen eines Kindergartenzuschusses. Es können aber auch Darlehen gewährt, Mahlzeiten angeboten oder Dienstwohnungen zur Verfügung gestellt werden.

Unabhängig von der Wahl der Zuwendungen ist auf die korrekte Umsetzung zu achten, um eine optimale steuerliche Ausgestaltung und eine bestmögliche Wirkung bei Ihren Mitarbeitern zu erreichen. Gern unterstützen wir Sie als unseren Mandanten dabei. 

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