Zusätzliches Abschreibungsvolumen durch Einlagen von Wirtschaftsgütern

Auto, Smartphone, Tisch, Stuhl, Notebook – fast jeder Unternehmer nutzt private Gegenstände betrieblich. In vielen Fällen bringen sie diese nicht aktiv in das Unternehmen ein. Damit verschenken sie eine gute Möglichkeit, um zusätzliches Abschreibungsvolumen zu generieren, das sich gewinn- und abgabenmindernd auswirkt. Der Schlüsselbegriff ist die Einlage eines Wirtschaftsgutes aus dem Privatvermögen ins Betriebsvermögen.

Steuerrechtlich gehören alle Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen, wenn sie zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt werden. Das ist selbst dann der Fall, wenn die Einlagen nicht gebucht werden. Sie sind notwendiges Betriebsvermögen. Werden Wirtschaftsgüter zu zehn bis 50 Prozent betrieblich genutzt, besteht ein Wahlrecht, sie zu überführen. Es ist von gewillkürtem Betriebsvermögen die Rede.

Abschreibung von Einlagen

Das Wirtschaftsgut ist grundsätzlich mit seinem Teilwert zum Zeitpunkt der Einlage zu bewerten. Die bei der Anschaffung entstandene Umsatzsteuer wird nicht berücksichtigt. Das bedeutet: Sie darf nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

Der ermittelte Teilwert kann für die Restnutzungsdauer abgeschrieben werden – gemäß AfA-Tabelle oder als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG). Für letzteres muss es sich um einen selbstständig nutzbaren, beweglichen und abnutzbaren Gegenstand des Anlagevermögens handeln, dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 Euro netto nicht überschreiten. Er kann sofort abgeschrieben werden. Ansonsten erfolgt die Abschreibung nach AfA-Tabelle – meist bis auf einen Restwert von einem Euro.

Einlagen können Risiken bergen

Jedoch ist auch Vorsicht geboten. So kann sich bei einigen Wirtschaftsgütern die Ermittlung des Teilwertes als schwierig erweisen. Denn dafür gelten gesetzliche Regeln. Zum Beispiel muss die Art des Wirtschaftsguts berücksichtigt werden – ob es sich um ein Grundstück, ein Auto oder ein Notebook handelt. Ebenfalls relevant sind der Zeitpunkt der Anschaffung und weitere Aspekte.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine Einlage nicht immer vorteilhaft ist. Ein Exempel: ein zwischen zehn und 50 Prozent betrieblich genutztes Auto. Wird dieses zum gewillkürten Betriebsvermögen gezählt, darf die Ein-Prozent-Regelung nicht angewendet werden. Stattdessen ist es zwar erlaubt, die Kosten für den Firmenwagen als Betriebsausgaben zu verbuchen. Jedoch muss am Jahresende der private Anteil herausgerechnet werden. Dabei ist die private Nutzung zu versteuern, sodass die Nachteile überwiegen können. 

Auch ein späterer Verkauf der Gegenstände oder eine Überführung ins Privatvermögen bergen Risiken. Denn der erzielte Ertrag, eventuell samt Umsatzsteuer, muss bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden. Dabei warten zusätzlich zu zahlende Steuern, die durchaus hoch ausfallen können, wenn stille Reserven aufgedeckt werden.

Deshalb gilt es genau durchzurechnen und abzuwägen, ob und unter welchen Voraussetzungen sich die Einlage ins Betriebsvermögen lohnt. Wir unterstützen Sie als unseren Mandanten gern dabei. 

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