Wenn beide Ehepartner arbeiten, ist weniger manchmal mehr

In vielen Unternehmen helfen Familienangehörige von Inhabern oder Gesellschaftern nicht nur, sondern arbeiten auch wie andere Beschäftigte regelmäßig mit. Dies ist zum Beispiel im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit, die in Vollzeit ausgeübt wird, oder einer geringfügigen Beschäftigung der Fall. Jedoch kann bei diesem Thema weniger manchmal mehr sein, sprich: Ein 450-Euro-Job ist möglicherweise unterm Strich für das Unternehmen und die Ehepartner vorteilhafter als eine 40-Stunden-Woche für beide.

Grundsätzlich muss ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis von bloßer Mithilfe, die nur gelegentlich erfolgt, unterschieden werden. Das bedeutet: Die Verantwortlichen sollten darauf achten, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich gelebt wird und nicht allein auf dem Papier existiert. Der mitarbeitende Ehepartner ist wie jeder andere Beschäftigte in das Unternehmen einzugliedern, wobei er der Weisungspflicht des Arbeitgebers unterliegt. Zudem sollten auch die Bezüge denen der anderen Kollegen mit gleichem Qualifikationsniveau entsprechen.

Viele Möglichkeiten im Angestelltenverhältnis

Durch diese Fremdüblichkeit ergeben sich alle Möglichkeiten einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. So ist etwa eine betriebliche Altersvorsorge für den Beschäftigten möglich, riestern und eine Beschäftigung über Zeitkonten, bei der Mehrarbeit nicht ausbezahlt, sondern am Jahresende bewertet wird. Dadurch lassen sich zum Beispiel Sabbaticals oder ein früherer Ruhestand gestalten. Zudem kann sich die Ehefrau für eine eigene Krankenkasse entscheiden, was Sinn ergeben kann, wenn ihr Mann in einer privaten Krankenkasse versichert ist – oder umgekehrt. Doch unabhängig davon, welches Modell gewählt wird, besteht meist ein Problem: Die Nebenkosten der Beschäftigungen sind relativ hoch. Denn zu den Beiträgen zur Krankenversicherung und zur Rentenversicherung gesellen sich oft hohe Steuern. Die Ursache: Einkünfte, die in der Steuererklärung nicht dem einen Partner zugeordnet werden, werden dem anderen angerechnet.

Ehepartner als 450-Euro-Kraft

Eine gute mögliche Alternative ist daher die geringfügige Beschäftigung (450-Euro-Job) eines Ehepartners. Dabei kann das Unternehmen sowohl den Lohn als auch die pauschal zu zahlenden Steuern komplett als Betriebsausgaben verbuchen. Dies mindert den Gewinn und führt zu einer niedrigeren Steuerlast. Der Beschäftigte muss weder Steuern noch Versicherungsbeiträge entrichten und – sofern er die weiteren Voraussetzungen erfüllt – die Einkünfte aus dem Minijob nicht in der Steuererklärung angeben. Dadurch kann sich für beide im Unternehmen arbeitende Ehepartner zusammengerechnet ein geringerer Steuersatz ergeben als er bei einer Vollbeschäftigung beider gelten würde.

Arbeitsverhältnis korrekt gestalten

Dieses Beispiel verdeutlicht: Lässt ein Ehepartner den anderen oder gemeinsame Kinder in seiner Firma mitarbeiten, sollten immer alle Aspekte aufs Tapet gebracht werden, damit das Arbeitsverhältnis richtig und für sämtliche Beteiligten optimal ausgestaltet werden kann. Vermeiden Sie also unnötige Risiken und fragen Sie uns als Steuer-Experten! Gerne sind wir für Sie als unseren Mandanten da.

Auf Nummer sicher gehen