Transparenzregister: Die Zeit für Meldungen wird knapp

Obwohl für Meldungen ans Transparenzregister seit dem 1. August 2021 geänderte Pflichten gelten, haben sich viele Verantwortliche in Unternehmen noch immer nicht damit beschäftigt. Für GmbHs, Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften drängt jetzt die Zeit. Bis zum 30. Juni 2022 müssen sie die geforderten Meldungen abgeben. Ansonsten drohen ihnen hohe Bußgelder. Doch warum müssen sie handeln, was ist das Transparenzregister und wie funktioniert die Meldung?

Antworten auf diese Fragen sind unter anderem direkt in besagtem Verzeichnis zu finden. Es ist unter www.transparenzregister.de erreichbar.

Was ist das Transparenzregister?

Das Transparenzregister wurde 2017 zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie eingeführt, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern zu helfen. Es enthält Einträge zu den wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen und anderen Vereinigungen.

Ursprünglich war eine Mitteilung nur dann notwendig, wenn sich die Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten nicht aus bestehenden elektronisch abrufbaren Eintragungen in anderen Registern ergaben. Dazu zählen das Handels- oder Vereinsregister. Zum 1. August 2021 ist jedoch diese sogenannte Mitteilungsfiktion entfallen und auch juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, die vorher nicht zu einer Meldung verpflichtet waren, müssen die wirtschaftlich Berechtigten bis spätestens zum Ende der jeweiligen Übergangsfrist melden.

Wer muss bis wann aktiv werden?

Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien mussten die Mitteilung bereits bis zum 31. März 2022 vornehmen. GmbHs, Genossenschaften und europäische Genossenschaften oder Partnerschaften wurden verpflichtet, die Angaben bis zum 30. Juni 2022 zu übermitteln. In allen anderen Fällen hat die Mitteilung spätestens zum Stichtag 31. Dezember 2022 zu erfolgen.

Für die Meldung zuständig sind die gesetzlichen Vertreter von Unternehmen, Vereinen, Stiftungen und ähnlichen Vereinigungen mit Sitz in Deutschland. Das wiederum sind natürliche Personen, die mehr als 25 Prozent der Anteile oder Stimmrechte halten oder anders Kontrolle ausüben. Erfüllt niemand die Voraussetzungen, ist der gesetzliche Vertreter als fiktiver wirtschaftlich Berechtigter anzugeben. So sind zum Beispiel Geschäftsführer und Vorstände meldepflichtig.

Was muss gemeldet werden?

Mitteilungspflichtig sind gemäß § 19 Abs. 1 GwG folgende Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten:

  • Vorname und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort
  • Wohnsitzland
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (Anteilsquote oder vertragliche Kontrollrechte)
  • alle Staatsangehörigkeiten

Die Meldung muss online erfolgen und unter Umständen sind die wirtschaftlich Berechtigten rückwirkend bis zum 1. Oktober 2017 zu benennen. Änderungen müssen künftig zeitnah gemeldet werden.

Transparenzregister und Kosten

Die Eintragung ins Transparenzregister ist zwar kostenfrei. Jedoch werden gemäß Transparenzregistergebührenverordnung Gebühren erhoben, die das Bundesfinanzministerium insbesondere für 2022 und die Folgejahre erheblich erhöht hat. Waren zunächst 4,80 € Grundgebühr jährlich fällig, so waren es 2021 bereits 11,47 € und ab 2022 gelten sogar 20,80 €. Diese müssen alle Vereinigungen nach § 20 Abs. 1 GwG und Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG zahlen. Rechtseinheiten, für die das Finanzamt die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne §§ 52 – 54 AO festgestellt hat, können über ihr Benutzerkonto eine Gebührenbefreiung beantragen. Dafür wiederum ist eine erweitere Registrierung erforderlich.

Einen kompakten Überblick zu den Transparenzregistermeldungen finden Sie in unseren aktuellen Videotipps. Darüber hinaus beraten wir Sie als unseren Mandanten gern bei weiteren Fragen.

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