So funktioniert das One-Stop-Shop-Verfahren ohne Probleme

Wenn Händler Waren aus Deutschland an Unternehmer in anderen EU-Ländern liefern, liegt üblicherweise eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor. Das bedeutet, dass eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf den Empfänger stattfindet und der Händler sich nicht im Empfängerstaat registrieren muss. Doch wenn Waren aus der Bundesrepublik an umsatzsteuerliche Nichtunternehmer in anderen EU-Staaten geliefert werden, ist die Lage eine andere.

Vor dem 1. Juli 2021 galt: Bei Überschreiten einer bestimmten Nettoumsatzschwelle, die je EU-Land unterschiedlich hoch war, bestand im Land des Verbrauchers Umsatzsteuerpflicht, möglicherweise mit der Vorschrift einer Registrierung. Seit dem 1. Juli 2021 ist für die gesamte EU eine einheitliche Lieferschwelle von 10.000 Euro netto definiert. Diese bezieht sich auf sämtliche Lieferungen an Nichtunternehmer in anderen EU-Ländern zusammen. Wird sie nicht überschritten, stellen Unternehmer einfach ihre Rechnungen mit deutscher Umsatzsteuer, eine Registrierung in den anderen Staaten ist nicht notwendig. Überschreitet ein Händler die Schwelle jedoch, löst dies umsatzsteuerliche Pflichten im Staat des Kunden und eine Registrierungspflicht aus. Dies kann bei mehreren Lieferungen in verschiedene Länder eine Menge zusätzlichen Aufwand bedeuten. Als Vereinfachung ist das One-Stop-Shop-Verfahren vorgesehen.

Eckpunkte der Teilnahme

Dabei handelt es sich um die Weiterentwicklung des Verfahrens Mini-One-Stop-Shop. Die Teilnahme ist freiwillig und ermöglicht eine Erfüllung der umsatzsteuerlichen Zahlungs- und Registrierungspflichten zentral beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Unternehmer, die bereits für das Vorgängerverfahren Mini-One-Stop-Shop registriert waren, nehmen automatisch an der Sonderregelung teil. Andere Unternehmer müssen, zunächst ihre Teilnahme auf elektronischem Weg unter Angabe ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beim BZSt beantragen. Nach der Genehmigung sind die Umsätze aus EU-Fernverkäufen innerhalb eines Quartals bis zum Ende des auf das Quartal folgenden Monats elektronisch dem BZSt zu melden. Die Zahlungsfrist für die Umsatzsteuer beträgt dann 30 Tage.

Unternehmer, die aus Drittländern eingeführte Waren in Sendungen mit einem Sachwert von maximal 150 Euro an Verbraucher veräußern, können diese Umsätze über das sogenannte Import-One-Stop-Shop-Verfahren abwickeln. Besteuerungszeitraum in diesen Fällen ist der Kalendermonat.

Den Einzelfall abwägen lohnt sich

Was auf den ersten Blick simpel klingt, hat jedoch bei genauerer Betrachtung durchaus Tücken. So ist darauf zu achten, dass Teilnehmer des One-Stop-Shop-Verfahrens eine Steuererklärung auch dann zu den Stichtagen abgeben müssen, wenn sie keine Umsätze im betreffenden Kalendervierteljahr ausgeführt haben. Dies sind Nullmeldungen. Das Verfahren ist nicht für alle Warenlieferungen anwendbar und darüber hinaus wird kein Lastschrifteinzug angeboten. Das bedeutet: Der Betrag muss proaktiv überwiesen werden.

Deshalb sollte eine Entscheidung, ob das One-Stop-Shop-Verfahren für einen Unternehmer sinnvoll ist, im Einzelfall abgewogen werden – damit sie später nicht mehr Aufwand verursacht. Sehr gerne übernehmen wir das für Sie als unseren Mandanten.

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