Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen: Rückforderungen drohen

Die Schlagzeilen zu anhängigen Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit erhaltenen Corona-Wirtschaftshilfen und Rückzahlungen häufen sich. Das ist kein Wunder, denn die Schlussabrechnungen sind in vollem Gange beziehungsweise stehen in nächster Zeit an. Eine rein formale Angelegenheit sind sie nicht zwangsläufig. Für viele Selbstständige und manches Unternehmen ergeben sich Probleme. Diese können vielschichtiger Natur sein.

Die erste Hürde betrifft die Frist. Die Schlussabrechnungen in Bezug auf den Erhalt der Neustarthilfe müssen bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein. Die Frist für Schlussabrechnungen für die über einen prüfenden Dritten eingereichten Anträge auf Überbrückungshilfen sowie auf November- und Dezemberhilfen wurde zwar bis zum 30. Juni 2023 verlängert und in Einzelfällen ist auf Antrag eine Abgabe bis zum 31. Dezember 2023 möglich. Die Bundessteuerberaterkammer konnte diese Entscheidung in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Steuerberaterverband erreichen, wie das Portal Haufe.de berichtete. Jedoch dürfte auch die Einhaltung der neuen Termine für manchen überlasteten Steuerberater eine Herausforderung darstellen. Eine mögliche Folge: Wird bis zum Stichtag keine Schlussabrechnung eingereicht, gelten die Bedingungen des Antrags als nicht erfüllt. Die Förderung wird rückwirkend aufgehoben und das gesamte Geld muss zurückgezahlt werden.

Vorsicht bei Investitionsstaus

Dass die Abrechnungen über einen prüfenden Dritten eingereicht werden müssen, ist Vorschrift. Zudem haben die Abrechnungen im Namen des Antragstellers über das digitale Antragsportal zu erfolgen – und zwar in zwei Paketen. Paket I beinhaltet die gewährte Überbrückungshilfe I-III sowie die November- und Dezemberhilfen. Paket II umfasst die Überbrückungshilfe III Plus und IV.

In der Praxis offenbart sich eine weitere Problematik dadurch, dass die Coronahilfen ursprünglich häufig auf Basis von Umsatzprognosen und erwarteten Kosten bewilligt wurden, während die Schlussabrechnung auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten zu erfolgen hat. Aus den FAQs, die wesentliche Fragen zur Handhabung der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen sowie der Novemberhilfe und Dezemberhilfe erläutern, gehen typische Beispiele hervor. So darf es sich bei anzuerkennenden coronabedingten Aufwendungen nicht um Investitionsstaus handeln. Das heißt, Maßnahmen, die ohnehin notwendig gewesen wären, werden nicht als förderfähig akzeptiert. Dazu zählen die Sanierung und Erweiterung sanitärer Anlagen, die Gestaltung einer Website oder die Neuanschaffung von Sachanlagen. Auch Barzahlungen, zum Beispiel an Handwerker, werden nicht als fristgerechte Zahlungen anerkannt. Das kann dazu führen, dass zuvor genehmigte Ausgaben endgültig nicht bewilligt und Rückzahlungen gefordert werden.

Umsicht ist oberstes Gebot

Dementsprechend sollte bei der Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen in jedem Fall höchste Aufmerksamkeit an den Tag gelegt werden. Es gilt, klar darzustellen, warum ein Unternehmen von Corona betroffen war und weshalb welche Maßnahmen realisiert werden mussten. Eventuelle Fehler können im Rahmen der Abrechnung der tatsächlichen Kosten korrigiert werden. Jedoch ergibt sich daraus in manchen Fällen ein anderes Bild als ursprünglich angenommen.

Detaillierte Informationen hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auf seiner Website ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de veröffentlicht.