Optierung zur Körperschaftsteuer: Darauf kommt es an

Die Zeit scheint zu drängen: Bis zum 30. November 2021 können Personenhandelsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die erstmalig im Wirtschaftsjahr 2022 wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werden wollen, einen dementsprechenden Antrag beim für sie zuständigen Finanzamt stellen. Grundlage dafür bildet die Modernisierung des Körperschaftsteuergesetzes. Dennoch ist eine Eilentscheidung zur Körperschaftsbesteuerung nicht zu empfehlen.

Gut vorbereitet kann das Modell für eine OHG, KG oder GmbH & Co. KG bei hohen Gewinnen zu einer Steuerentlastung führen. Denn bisher mussten Gesellschafter einer Personengesellschaft auf ihre Gewinne bis zu 45 Prozent Einkommensteuer zahlen, unabhängig davon, ob sie das Geld aus der Gesellschaft entnehmen oder nicht. Bei der neuen Möglichkeit entrichtet die Personengesellschaft zusätzlich zur eventuell anfallenden Gewerbesteuer 15 Prozent Körperschaftsteuer. Erst wenn eine Gewinnausschüttung an die Gesellschafter erfolgt, sind außerdem 25 Prozent Kapitalertragsteuer oder Steuern nach dem Teileinkünfteverfahren zu zahlen.

Daher ist die Besteuerung des Einkommens in einer Personengesellschaft analog dem einer Kapitalgesellschaft ein Aspekt, den Gründer ab sofort bei der Auswahl der Rechtsform berücksichtigen sollten. Häufig bedeutet dies, dass Unternehmer gar nicht mit einer GmbH liebäugeln und sich auf ihre Schwachstellen einlassen müssen, da eine vorteilhaftere Besteuerung auf Personenebene ebenfalls funktionieren kann. Für bestehende Personengesellschaften kann eine Optierung zur Körperschaftssteuer sinnvoll sein.

Risiken beim Wechsel zur Körperschaftsbesteuerung

Trotzdem ist es möglich, dass die Option zu ungewollten Nebeneffekten führt. Denn für den Übergang zur Körperschaftsbesteuerung ist das Umwandlungssteuergesetz anzuwenden. Das bedeutet zum Beispiel, dass zunächst Rückstellungen und dergleichen aufgelöst werden müssen. Dies kann zur Folge haben, dass vor einem Wechsel kräftig Steuern zu zahlen sind. Ob das der Fall ist und in welchem Umfang, muss individuell betrachtet werden.

Darüber hinaus gilt es Verträge zu überprüfen und weitere Formalitäten einzuhalten. Dazu gehören das Einbehalten und Anmelden der Lohnsteuer für angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer sowie das Abgeben einer jährlichen Körperschaftsteuererklärung.

Trotz Komplexität auf der sicheren Seite

Somit wird das Thema bei detaillierterer Analyse komplexer als es auf den ersten Blick erscheint. Dementsprechend ist es nicht möglich, eine pauschale Empfehlung abzugeben, ob es ratsam ist, einen Antrag auf Körperschaftsbesteuerung zu stellen geschweige denn eine gute Entscheidung in aller Schnelle zu treffen.

Ob sich die neue Möglichkeit für Sie lohnt, prüfen wir für Sie als unseren Mandanten gerne fundiert. Zudem unterstützen wir Sie bei den erforderlichen Vorbereitungen. Kontaktieren Sie uns dafür einfach!

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