Einkünfte aus Kryptowährungen richtig versteuern

Bitcoin, Ethereum, Tether & Co. werden zunehmend bekannter und beliebter. Inzwischen gibt es weltweit mehr als 10.600 verschiedene Kryptos und 221 Millionen Nutzer. Längst haben sie sich zu gefragten Investitionsmöglichkeiten entwickelt, die auch namhafte Unternehmen wie MicroStrategy und Tesla wahrnehmen. Doch wie werden Einkünfte aus Kryptowährungen korrekt versteuert? In Deutschland gelten Bitcoin und die anderen digitalen Währungen weder als Kapitalanlage noch als Währung im Sinne eines offiziellen Zahlungsmittels, sondern als Wirtschaftsgut. Dies führt dazu, dass Veräußerungsgewinne steuerfrei bleiben können. Allerdings muss zwischen Privat- und Betriebsvermögen unterschieden werden.

Wer privat Einkünfte mit Kryptowährungen erzielt, muss diese in seiner Einkommensteuererklärung als sonstige Einkünfte angeben. Dementsprechend werden sie mit persönlichem Einkommensteuersatz versteuert. Allerdings gilt für das Trading, dass der Veräußerungsgewinn komplett steuerfrei ist, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf mehr als ein Jahr liegt. Für die zeitliche Einordnung ist die First-in-First-out-Methode anzuwenden. Das heißt, dass angenommen wird, dass die älteste Einheit einer Kryptowährung zuerst entnommen wird. Werden Einheiten vor diesem einen Jahr verkauft, ist der Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft zu versteuern. Dabei gilt eine jährliche Freigrenze in Höhe von 600 Euro.

Der komplizierte Part

Etwas anders ist die Lage beim Staking und Landing. Während Investoren beim Staking Einheiten einer Kryptowährung zur Unterstützung des Netzwerks zurückhalten und dafür mit Rewards entlohnt werden, verleihen sie diese beim Lending gegen Entgelt. Nutzen sie Kryptowährungen, um zum Beispiel so laufende Einkünfte zu erzielen, verlängert sich die Haltefrist für eine steuerfreie Veräußerung auf zehn Jahre. Bei einer kürzeren Zeitspanne sind die Erträge als sonstige Einkünfte aus Leistungen zu versteuern. Die Freigrenze beträgt 256 Euro pro Jahr.

Entstehen aus dem Verkauf Verluste, sind diese mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar. Dazu zählen zum Beispiel Grundstücksgeschäfte. Das Vortragen von Verlusten in spätere Jahre ist möglich.

Vorsicht bei gewerblicher Tätigkeit

Generell führen hohe Transaktionsvolumina oder häufiger An- und Verkauf allein noch nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit. Jedoch kann das Finanzamt privaten Kryptohandel schnell als gewerbliche Tätigkeit einstufen, wenn der Investor wie ein professioneller Händler am Markt auftritt. Auch ernsthaftes Mining, also das Schürfen von Kryptowährungen, dürften die Finanzbeamten als gewerbliche Tätigkeit ansehen. Eine solche Bewertung verändert vieles.

In diesem Fall sind Kryptowährungen Betriebsvermögen – konkret immaterielle, nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter. Eine steuerfreie Veräußerung ist nicht erlaubt. Erträge aus der Nutzung und Veräußerung unterliegen voll der Einkommen- und der Gewerbesteuer. Der Vorteil ist, dass Kosten, etwa für Grafikkarten beim Mining, als Betriebsausgaben gegengerechnet werden dürfen. Zudem sind Verluste aus der Veräußerung von Kryptowährungen unbeschränkt mit anderen betrieblichen Erträgen verrechenbar.

Besser freiwillig gestalten

Allerdings ist auch dabei zu beachten, dass die steuerpflichtigen Unternehmer korrekt vorgehen müssen – wie bei privaten Kryptogeschäften ebenfalls. Allein deshalb ist eine bewusste Gestaltung der Investitionen ratsam. Darüber hinaus ergibt sich durch die Wahl der Rechtsform Handlungsspielraum. Welche der vielen Möglichkeiten geeignet ist oder ob das Vorhaben doch besser privat bleiben sollte, lässt sich nur einzelfallbezogen umfassend betrachten. Sehr gerne übernehmen wir das für Sie als unseren Mandanten und geben Ihnen eine sichere Entscheidungsgrundlage, damit sich das Finanzamt nicht mehr als nötig von Ihren Gewinnen holt.

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