Der Krankenkassenbeitrag – die zweite Steuer

So können Unternehmer und Freiberufler den Forderungen bestmöglich begegnen

Steuernachzahlungen sind schmerzlich, zumal nicht nur die Nachzahlungen für das betreffende Steuerjahr damit verbunden sind, sondern meist auch Erhöhungen der Vorauszahlungen. Doch das ist nur ein Teil der Hiobsbotschaft, die oft mit einem Steuerbescheid einhergeht. Der zweite Teil betrifft die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Obwohl diese seit 2018 ebenfalls nach dem nachweislichen Einkommen festgesetzt werden, führt dieses Prozedere für so manchen freiwillig gesetzlich versicherten Unternehmer oder Freiberufler immer noch zu bösen Überraschungen. Doch das muss nicht sein. 

Die gesetzlichen Krankenversicherungen berechnen die Beiträge für hauptberuflich selbstständig tätige freiwillig versicherte Mitglieder zunächst vorläufig. Der Beitragssatz beläuft sich auf 14,0 Prozent plus Zusatzbeitrag ohne Anspruch auf Krankengeld und 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag mit Anspruch auf Krankengeld. Der Zusatzbeitrag variiert von Krankenkasse zu Krankenkasse und liegt gegenwärtig bei durchschnittlich 1,1 Prozent. Hinzu kommen die Beiträge für die Pflegeversicherung. Diese schlagen bei kinderlosen Selbstständigen mit 3,3 Prozent und bei Unternehmern mit Kind mit 3,05 Prozent zu Buche.

Wie hoch ist der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung?

Wie viel Geld zu entrichten ist, hängt vom Einkommen ab. Die Mindestbeitragsbemessungsgrenze liegt im Jahre 2020 bei 1.061,67 Euro pro Monat und die Höchstgrenze bei 4.687,50 Euro pro Monat. Das heißt, dass der monatliche Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung im preisgünstigsten Fall – wenn der Unternehmer nur das Mindesteinkommen oder weniger erzielt, ein Kind hat und einen Tarif ohne Krankengeldanspruch wählt – 181,01 Euro zuzüglich Zusatzbeitrag beträgt. Im ungünstigsten Fall – wenn der Unternehmer ein Einkommen von 4.687,50 Euro oder mehr hat, kinderlos ist und einen Tarif mit Krankengeldanspruch wählt – sind 839,06 Euro zuzüglich Zusatzbeitrag zu zahlen.

Für die Vorauszahlungen wird das Einkommen zunächst geschätzt. Liegt der Einkommensteuerbescheid vor, müssen freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige diesen ihrer Krankenversicherung vorlegen. Dafür gilt eine Frist von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres. Auf Basis des darin angegebenen Einkommens wird der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung festgesetzt. Hat der Unternehmer zu viel vorausgezahlt, erstattet die Krankenkasse das Geld oder verrechnet es. Wurde zu wenig vorausgezahlt, fordert die Krankenkasse eine Nachzahlung. Darüber hinaus dient das im Steuerbescheid angegebene Einkommen als Grundlage für die Berechnung der künftigen vorläufigen Beiträge. Reicht der Selbstständige keinen Steuerbescheid ein, zum Beispiel, weil er es vergisst, setzt die Krankenkasse den Höchstbeitrag fest. Wer die geforderten Zahlungen nicht leisten kann, muss mit Säumniszuschlägen – oder sogar Pfändungsmaßnahmen – rechnen.

Verpflichtungen im Blick behalten und Rücklagen bilden

Somit gilt für alle Unternehmer, dass sie ihr Einkommen und die sich daraus ergebenden Zahlungsverpflichtungen stets im Blick haben müssen. Unternehmer, die sowieso den Höchstbetrag zahlen, können sich den Aufwand um die Einreichung des Einkommensteuerbescheides bei der Krankenkasse sparen. Alle anderen sollten den Steuerbescheid jedoch unbedingt fristgemäß einreichen und Fragen der Krankenkasse nach dem Einkommen wahrheitsgemäß beantworten, damit sie keine böse Überraschung erleben. Darüber hinaus ist es unerlässlich, bei guter Geschäftsentwicklung ausreichend Rücklagen für Nachforderungen – sowohl der Krankenkasse als auch des Finanzamtes – zu bilden. Ein guter Steuerberater unterstützt Sie bei der Kalkulation und hilft Ihnen dadurch, Zahlungsschwierigkeiten durch Beitrags- und Steuernachforderungen zu vermeiden. Gerne sind wir für Sie als unseren Mandanten da.

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