Achtung: Strengere Vorschriften bei steuer- und sozialabgabenfreiem Sachbezug

Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern zu Erhöhung der Motivation Benefits wie Gutscheine zukommen lassen, müssen handeln, wenn sie diese weiterhin steuer- und sozialabgabenfrei gewähren wollen. Denn mit dem 1. Januar 2022 wurde nicht nur die Freigrenze von bisher 44 Euro auf 50 Euro im Monat angehoben, es gelten auch strengere formale Anforderungen.

So sind unbegrenzt einsetzbare Gutscheine und Geldkarten sowie Karten eines Onlinehändlers, die auch zum Bezug von Waren und Dienstleistungen von Fremdanbietern berechtigen, nicht mehr steuer- und sozialversicherungsbegünstigt. Das betrifft zum Beispiel Gutscheine für Marktplätze wie Amazon. Stattdessen muss für von Gutscheinen oder Geldkarten zum Bezug von Waren sowie Dienstleistungen mindestens eines der folgenden Kriterien gelten:

  • Der Sachbezug stammt von einem einzigen Aussteller im In- oder Ausland oder von einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland, Stichwort: limitiertes Netz.
  • Der Gutschein oder die Karte gilt nur für eine begrenzte Produktpalette.
  • Es handelt sich um ein Instrument zu steuerlichen und sozialen Zwecken im Inland (z. B. Essensgutscheine).

Ansonsten behalten die bisherigen Voraussetzungen weiterhin Gültigkeit. Das bedeutet allem voran, dass der Gutschein oder die Karte zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn gewährt wird und dass der Betrag nicht auszahlbar ist. Zudem darf es sich nicht um eine zweckgebundene Leistung handeln, um etwas Bestimmtes zu kaufen und auch nicht um eine nachträgliche Kostenerstattung, für die der Mitarbeiter etwa eine Quittung vorgelegt hat. Darüber hinaus sind zur Prüfung der Freigrenze sämtliche Sachbezüge einzubeziehen, die einem Beschäftigten im Monat gewährt werden, einschließlich dem Stellen von Mahlzeiten.

Der exakte Wortlaut ist im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 13. April 2021 festgehalten und alle Anforderungen sind in diesem Merkblatt skizziert. Sollten Sie Fragen haben oder über einen anderen Weg nachdenken, wie Sie ihren Mitarbeitern steuer- und sozialabgabenfreie Zuwendungen zusätzlich zu Lohn oder Gehalt zukommen lassen können, sind wir für Sie als unseren Mandanten sehr gerne da.